No. 12.654

In einem Rechtsstaat ist dem Gesetz nicht Genüge getan,

wenn mutmaßliche Täter vor Gericht stehen, sondern überhaupt

gegen sie ermittelt werden kann. Und bei einer Schuld auch verurteilt.

§      §      §

Und wenn die Strafe schließlich vollzogen ist und die Konsequenzen

daraus letztendlich von den Tätern vollumfänglich getragen wurden.